Taxenordnung
Vom 18. Januar 2000
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2006 , HmbGVBl. 200 6, S.177
(gültig ab 1. Juni 2006 mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe f, der am 1.
Januar 2007 in Kraft tritt)
Aufgrund von § 47 Ab satz 3 und § 51 Absätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung vom 8. August 1990 (Bundessgesetzblatt 1 Seite 1691), zuletzt geändert am
26. August 1998 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2521, 2544), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern,
die ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer Beförderung, deren Ausgangs -und
Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von
der Anzahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je
Kilometer durchfahrener Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartegeld und
gegebenenfalls dem Großraumtaxen -Zuschlag zusammen. Die Umsatzsteuer ist
darin enthalten. Das Beförderungsentgelt ist auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
(2) Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 2, 20 Euro
(3) Der Kilometerpreis beträgt
-bis einschließlich des 11. Kilometers 1, 67 Euro
-ab dem 12. Kilometer 1, 28 Euro
(4) Das Wartegeld wird für jede auch verkehrsbedingte Stillstandzeit erhoben, die
während der Inanspruchnahme der Taxe entsteht, jedoch nur , wenn die einzelne
Stillstandzeit länger als 60 Sekunden dauert, und nur für de n Teil dieser Stillstandzeit,
der über 60 Sekunden hinausgeht. Das Wartegeld beträgt je Stunde 23, 00 Euro.
(5) Der Kilometerpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von 0, 10 Euro
berechnet . Dies ergibt je Schalteinheit
a) bis einschließlich d es 11. Kilometers eine Teilstrecke von 59,9, Meter
b) ab dem 12. Kilometer eine Teilstrecke von 78, 1 Meter
c) für das Wartegeld eine Wartezeit von 15, 7 Sekunden .
(6) Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt
(Großraumtaxe), ist ein Zuschlag in Höhe von 3, 00 Euro zu entrichten, wenn mehr
als vier Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Er darf nur dann gefordert werden,
wenn ein von der für die Genehmigung zuständigen Behörde erteilter Hinweis auf
diese Vorschrift gut sichtbar in der Großraumtaxe angebracht ist.
(7) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Abfahrt der Taxe, im Falle einer Bestellfahrt nach
Eintreffen am Bestellort, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, einzuschalten.
Wird die bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, so ist von der Bestellerin oder
dem Besteller der Betrag zu entrichten, der zum Zeitpunkt der Stornierung des
Auftrages vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird (Grundpreis und gegebenenfalls
entstandenes Wartegeld). Nach Erreichen des Fahrziels ist der Fahrpreisanzeiger auf
„Kasse“ zu schalten.
(8) Wird eine Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels unterbrochen und ist die Weiterfahrt
unmöglich, ist der Fahrpreisanzeiger auf „Kasse“ zu stellen und der angezeigte
Fahrpreis abzüglich des Grundpreises zu erheben.
(9) Mitgeführte Hunde und Kleintiere sowie mitgeführtes Gepäck sind unentgeltlich zu
befördern.
(10) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen
können mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden. Dem
Genehmigungsantrag sind insbesondere beizufügen
1. die schriftliche Vereinbarung üb er die Beförderungsentgelte und bedingungen, in
der auch ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein
Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muss, und
2. Unterlagen und Berechnungen (Ertragsvorschau), aus denen hervorgeht, dass
die Sondervereinbarung für die Antragsteller in oder den Antragsteller
wirtschaftlich angemessen und prägend ist.
Die einzelnen aufgrund der genehmigten Sondervereinbarung ausgeführten
Beförderungsaufträge und die dabei erzielten Umsätze und Aufzeichnungen sind von
der Antragsteller in oder den Antragsteller gesondert, nachprüfbar und buchmäßig zu
erfassen, entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuchs aufzubewahren
und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.
(11)Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen
für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und Berechnungsweis en festzusetzen, die von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichen, und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu
machen.
(12) Ein von der zuständigen Behörde erteilter Hinweis zu den Beförderungsentgelten
und Sonderkosten ist gut sichtbar in der Taxe anzubringen. Der Hinweis enthält
a) die Regelungen zum Grundpreis in Absatz 2 und zu den Kilometerpreisen in
Absatz 3,
b) Angaben zur Höhe des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen für
seine Erhebung nach Absatz 4,
c) Angaben zur Höhe des Zuschlages für die Großraumtaxe und zu den
Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 6 Satz 1,
d) Angaben über Probetarife nach Absatz 11,
e) Angaben über Sonderkosten nach § 3 Absatz 1 .
§ 3 Sonderkosten
(1) Bei Fahrten durch den St. Pauli -Elbtunnel sind die Tunnelgebühren vom Fahrgast zu
erstatten. Das Gleiche gilt für die bei Anfahrten und Rückfahrten durch diesen
Elbtunnel entstehenden Tunnelgebühren.
(2) Beschmutzt ein Fahrgast die Taxe übermäßig, so hat er die Kosten der Reinigung zu
tragen.
§ 4 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Die
Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer kann jedoch bei konkretem Verdacht der
Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung
die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden
Betrages verlangen.
(2) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50 Euro zu
wechseln.
§ 5 Quittungen
(1) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine
Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken
mitzuführen.
(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mit den eingestanzten oder aufgedruckten
Ordnungsnummern der benutzten Taxe mitgeführt und verwendet werden. Zulässig
ist auch die Verwendung elektronisch ausgedruckter Quittungen. Elektronisch
ausgedruckte Quittungen müssen vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.
(3) Neben der Ordungsnummer muss die Quittung folgende Angaben enthalten
a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
b) gezahlter Betrag
c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast gewünscht,
d) Datum der Beförderung ,
e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers ,
f) die Anschrift, die Telefax -Nummer und die Adresse für elektronische Nachrichten
(E-Mail) der bei der zuständigen Behörde für die Verkehrsgewerbeaufsicht
zuständigen Stelle. (Diese Regelung tritt erst ab 1.Januar 2007 in Kraft)
Abfahrtspunkt und Fahrziel sind anzugeben, es sei denn, der Fahrgast verzichtet auf
diese Angaben. Auf elektronisch erstellten Quittungen ist die Unterschrift der Fahrerin
oder des Fahrers verzichtbar. Abfahrtspunkt und Fahrziel sind von der Fahrerin oder dem
Fahrer gegebenenfalls handschriftlich einzufügen.
§ 6 Benutzung der Taxenstände
(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Die
Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf
jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht
erreicht ist ; das Recht der Grundstückeigentümerin oder des
Grundstückseigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten, die
Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegenen
Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt. Ein Bereithalten von Taxen
außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde
gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender
Taxenbedarf zu erwarten ist.
(2) Taxen sind auf Haupt -und Anschlussposten in der Reihenfolge ihrer Ankunft
aufzustellen. Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und
hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen
ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen
Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich
aufzurücken.
(3) Anschlussposten dürfen erst besetzt werden, wenn der Hauptposten durch die
zulässige Taxenzahl besetzt ist. Es ist unverzüglich aufzurücken, wenn vom
Hauptposten eine Taxe abgefahren ist.
(4) Die erste und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt
bereit sein. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer, die oder der sich
vorübergehend von ihrer oder seiner Taxe entfernt, hat für deren Beaufsichtigung
durch eine andere Taxenfahrerin oder einen anderen Taxenfahrer Sorge zu tragen.
Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer der
ersten oder letzten Taxe übertragen werden. Eine Taxenfahrerin oder ein
Taxenfahrer darf außer ihrer oder seiner Taxe nur noch eine weitere beaufsichtigen.
(5) Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist von der ersten benutzungsberechtigten
Taxenfahrerin oder von dem ersten benutzungsberechtigten Taxenfahrer unter
Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 zu bedienen. Bei Annahme des
Fahrauftrages hat sie oder er die Ordnungsnummer ihrer oder seiner Taxe
anzugeben und auf Anfrage zu erklären, ob in der Taxe das Rauchen untersagt ist.
(6) Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine
beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an
den wartenden Taxen gestatte n. Dieselbe Voraussetzung gilt für die
Inanspruchnahme von über Funk oder eine Rufsäule vermittelten Fahraufträgen.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, ist den abfahrenden Taxen das
ungehinderte Verlassen des Taxenstandes zu ermöglichen.
§ 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder Taxenfahrers
(1) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung
anderer Geschäfte während der Durchführung eines Beförderungsauftrages ist der
Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer nur mit Zustimmung des Fahrgastes
beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gestattet.
(2) Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist untersagt
1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten ,
2. die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das Mitführen eines
Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.
(3) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung , den
Bekanntmachungstext von gegebenenfalls aufgrund von § 2 Absatz 11 eingeführten
Probetarifen sowie einen Stadtplan des Gesamtgebietes der Freien und Hansestadt
Hamburg, dessen Erscheinungsdatum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf,
mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens
der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern
an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem
Lichtbild und ihrem oder seinem Ruf -und Familiennamen in Druckbuchstaben
anzubringen.
§ 8 Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers
Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen,
wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder
gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden
ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenfahrerin oder als Taxenfahrer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 7 den Fahrpreisanzeiger vor Abfahrt der Taxe oder bei
einer Bestellfahrt vor dem vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach
Erreichen des Fahrziels nicht unverzüglich auf „KASSE“ schaltet ,
2. entgegen § 2 Absatz 8 nach Beendigung einer unterbrochenen Fahrt einen
anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis
erhebt,
3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht unentgeltlich
befördert,
3a) den in § 2 Absatz 12 vorgeschriebenen Hinweis über Beförderungsentgelte
und Sonderkosten nicht anbringt.
4. entgegen § 5 Absatz 1 eine Quittung verweigert oder keine nach § 5 Absatz 2
zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,
5. entgegen § 5 Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,
6. entgegen § 6 Absatz 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Ta xenstände
bereithält,
7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft
aufstellt,
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich
aufrückt oder andere Taxen am vorgeschriebenen Aufrücken behindert,
9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Anschlussposten besetzt, bevor der
Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl besetzt ist, oder nicht unverzüglich
vom Anschlussposten auf den Hauptposten aufrückt,
10. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der Taxen
zuwiderhandelt,
11. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen Angaben unterlässt,
12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines Fahrgastes auf freie Wahl der
Taxe nicht beachtet,
13. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine
Rufsäule annimmt, obwohl ein ungehindertes Vorbeifahren an den anderen
wartenden Taxen nicht möglich ist,
14. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines Beförderungsauftrages
andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des Fahrgastes
beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt zu
haben,
15. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder während einer
Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnimmt
oder ein Tier mit sich führt,
16. entgegen § 7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung
oder den vorgeschriebenen Stadtplan nicht mitführt oder nicht dem Fahrgast
auf Verlangen vorlegt,
17. entgegen § 7 Absatz 4 das vorgeschriebene Schild nicht anbringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenunternehmerin oder als
Taxenunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
zuständigen Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten
abweichende Sondervereinbarung anwendet,
2. entgegen § 8 die Vorführung einer Taxe bei der zuständigen Behörde
unterlässt.
§ 10 Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Februar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taxenordnung vom 27. November 1994 (Hamburgisches Gesetz und
Verordnungsblatt Seite 249) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Januar 2000.