|
Kinderbeförderung in Taxen
Auch im Taxi müssen Kinder seit dem 01.01.1998 gesichert befördert werden. Kundenorientiertes Verhalten und Service bedeuten jedoch auch, die Taxis mit erforderlichen Rückhaltesystemen auszustatten. Auch wenn es sich um eine Verhaltens- und keine Ausrüstungsvorschrift handelt, sollte jeder Kollege seinen Kunden diesen Service anbieten. Ständig kommen am Flughafen und an den Bahnhöfen Familien mit Kindern an, die diesen Service dankend in Anspruch nehmen. Die Verordnung sieht vor, dass Taxifahrer bei der Beförderung von Kindern im Taxi, mindestens eine Rückhalteeinrichtung der Klasse I sowie zwei Rückhalteeinrichtungen der Klassen II und III bereithalten müssen. Die einzelnen Gruppen sind wie folgt eingeteilt: - Gruppe 0 für Babys mit einem Gewicht unter 10 kg (Alter: bis ca. 9 Monate) - Gruppe 0+ für Babys mit einem Gewicht unter 13 kg (Alter: bis ca. 15 Monate) - Gruppe I für Kleinkinder mit einem Gewicht von 9 bis 18 kg (Alter: ca. 8 Monate bis 4 Jahre) - Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht von 15 bis 25 kg (Alter: ca. 3 bis 7 Jahre) - Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht von 22 bis 36 kg (Alter: ca. 6 bis 12 Jahre) Da die Beförderung von mehr als zwei zu sichernden Kindern in Taxis außerordentlich selten ist, wurde in der Verordnung festgelegt, dass nur bis zu zwei Kinder in Rückhaltesystemen gesichert werden müssen. Die Regelung besagt, dass dabei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Klasse I möglich sein muss. Die Rückhaltesysteme für ganz kleine Kinder (Klasse 0) werden im Regelfall von den Eltern oder begleitenden Erwachsenen selbst bereitgehalten, weil sie ohnehin das Kind darin transportieren. Wenn mehr als zwei Kinder befördert werden, müssen die Ältesten mit dem Dreipunktgurt gesichert werden. Verstöße gegen diese Vorschrift ahnden die zuständigen Behörden mit Bußgeldern. Im Schadensfall kann der betreffende Unternehmer zu hohen Schadensersatzleistungen herangezogen und wegen Fahrlässigkeit bestraft werden. Gesetzliche Grundlage: Ergänzungen zur Straßenverkehrsordnung (StVO) 7. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3196), geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. November 2002 (BGBl. I. S. 4414) § 1 Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44 beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muss. § 2 Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Begründung: Die Verwendung von amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen für Kinder verbessert die Sicherheit von Kindern in Kraftfahrzeugen. Aus diesem Grund ist mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 1992 der § 21 Abs. 1a StVO entsprechend neu gefasst worden. Für die Beförderung von Kindern in Taxen war damals eine Übergangsregelung getroffen worden da nicht in allen Taxen für alle Altersgruppen und für mehrere Kinder eine ausreichende Anzahl von Rückhalteeinrichtungen mitgeführt werden konnte. Die Übergangsregelung endet mit dem 31. Dezember 1997. Die Übergangszeit von 5 Jahren hat jedoch nicht ausgereicht, um eine altersgerechte Sicherung aller Kinder zu jeder Zeit in Taxen sicher zu steIIen. Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen 0, 0+, I, II und III können erst recht nicht für mehrere Kinder unterschiedlicher Gewichtsklassen mitgeführt werden. Ein Rückgriff auf "Depots", in denen Rückhalteeinrichtungen vorgehalten werden, ist entgegen der Erwartung vor fünf Jahren nicht praktikabel. Auch technische Entwicklungen können zur Zeit das Problem noch nicht zufriedenstellend lösen. Zwischenzeitlich sind jedoch Rückhalteeinrichtungen erhältlich, die auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an platzsparende Unterbringung in Taxen eine altersgerechte Sicherung in den Gewichtsklassen I, II und III ermöglichen. Bei Mitführen von zwei dieser Rückhalteeinrichtungen dürfte die weit überwiegende Zahl der Kinder in Taxen ordnungsgemäß gesichert befördert werden können. Die Beförderung von mehr als zwei zu sichernden Kindern ist selten. Unter Berücksichtigung der außerordentlich geringen Fallzahlen von Kinderbeförderungen mit Gewichtsklasse 0 sowie der Sperrigkeit von Rückhaltehaltesystemen gerade diese Gewichtsklasse wäre die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, wollte man Ihre Vorhaltung im Taxi generell verlangen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast gerade ein System der Gewichtsklasse 0 bereithält, weil er im Regelfall das Kind darin transportiert. Die Vorhaltung eines Systems der Gewichtsklasse 0+ ist ebenfalls entbehrlich; es wird durch die Gewichtsklassen 0 und I abgedeckt. Das Mitführen von Rückhalteeinrichtungen für die Gewichtsklassen I, II und lII durch den Taxifahrer kann daher für die Sicherung der Kinder als ausreichend angesehen werden. Diese Ausnahmeverordnung formuliert einen Mindeststandard für die Sicherung von Kindern in Taxen; wünschenswert ist jedoch, wenn alle in Taxen auf Rücksitzen beförderte Kinder altersgerecht gesichert werden. Deshalb ist die Ausnahmeverordnung zeitlich beschränkt. Bis zu ihrem Außerkrafttreten dürfte die technische Entwicklung in jedem Fall eine optimale Sicherung von Kindern bei der Beförderung in Taxen ermöglichen.
|
|||